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Urkundenbeschaffung; Anerkennung von Urkunden; Apostille

Apostille

Apostille, © www.apostille-service.de

19.03.2019 - Artikel

Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden

Die Botschaft stellt keine Personenstandsurkunden (Geburts-/Heirats-/Sterbeurkunden) aus. Zur Ausstellung sind ausschließlich die Standesämter befugt.

Benötigen Sie eine deutsche oder eine slowenische Personenstandsurkunde, so wenden Sie sich bitte unmittelbar an das deutsche bzw. an das slowenische Standesamt an demjenigen Ort, an dem sich der Personenstandsfall zugetragen hat.

Die Adressen der Standesämter finden Sie im Internet. Ein Verzeichnis der deutschen Gemeinden finden Sie auf dem gemeinsamen Statistikportal des Bundes und der Länder; eine Liste der slowenischen Gemeindeverwaltungen (Upravne enote) finden Sie hier.

Eine Mitwirkung der Botschaft bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden ist weder vorgeschrieben noch erforderlich.

Anerkennung öffentlicher Urkunden

Eine Vielzahl slowenischer und deutscher öffentlicher Urkunden bedürfen für eine Verwendung in dem jeweils anderen Land keinerlei Echtheitsbestätigung. Derart privilegiert sind u.a. internationale (= mehrsprachige) Personenstandsurkunden (Geburt-/Heirats-/Sterbeurkunden), Namensbescheinigungen, Ehefähigkeitszeugnisse, Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsurkunden, Führungszeugnisse sowie Lebens- und Meldebescheinigungen.

Die Apostille

Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.

Für deutsche Urkunden wird die Apostille von folgenden Behörden ausgestellt:

  1. Für Urkunden des Bundes ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
  2. Für Urkunden der Bundesländer ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Der Aussteller der Urkunde sollte befragt werden, durch wen die Apostille erteilt wird. Für Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden) sind in der Regel die Ministerien/Senatsverwaltungen für Inneres, die Regierungspräsidenten oder die Präsidenten des Verwaltungsbezirks bzw. der Bezirksregierung zuständig.
  3. Für Urkunden, die ein deutscher Notar errichtet hat, ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Notar tätig ist.

Für slowenische Urkunden stellt das örtlich zuständige slowenische Kreisgericht die Apostille aus. Auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCT) finden Sie eine Liste der Kreisgerichte in Slowenien.

Für die Ausstellung der Apostille benötigen die vorgenannten Behörden bzw. Gerichte stets das Original der Urkunde.

Eine Mitwirkung der Botschaft bei der Beschaffung der Apostille ist nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich.


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