Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Ich möchte in Deutschland arbeiten.

IT-Spezialisten bei der Arbeit

IT-Spezialisten bei der Arbeit, © dpa

Artikel

Ausländer können grundsätzlich nur dann in Deutschland arbeiten, wenn sie Fachkräfte sind und sie eine qualifizierte Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf ausüben möchten, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Zum Nachweis ihrer Eigenschaft als Fachkraft müssen Ausländer in Besitz einer deutschen qualifizierten Berufsausbildung sein. Sind sie in Besitz einer ausländischen Berufsausbildung, müssen Sie ihre ausländische Qualifikation als gleichwertig anerkennen lassen (vgl. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)). Die Anerkennung muss durchgeführt werden, bevor die Erteilung des Visums beantragt wird. Über das Anerkennungsverfahren informieren wir Sie auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Die Eigenschaft als Fachkraft gilt darüber hinaus als nachgewiesen, wenn der Ausländer in Besitz eines deutschen oder eines anerkannten ausländischen Hochschulabschlusses oder eines ausländischen Hochschulabschlusses ist, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Sollten Sie in Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses sein, können Sie auf dem Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen prüfen, ob dieser Abschluss anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Als nächstes erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie konkret erfüllen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit Sie die Erteilung eines Visums beantragen können. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.


Sie müssen im Visumsverfahren u.a. nachweisen, dass Ihnen ein Arbeitsplatz angeboten worden ist. Dieser Nachweis muss durch eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis durch Ihren künftigen Arbeitgeber erbracht werden. Den hierbei von dem Arbeitgeber zur verwendenden Vordruck finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass der Vordruck von dem Arbeitgeber vollständig ausgefüllt werden muss.

Sollten Sie in Deutschland noch eine Qualifizierungsmaßnahme durchführen müssen (Anträge nach § 16d AufenthG), muss Ihr Arbeitgeber darüber hinaus auch das Zusatzblatt A zur „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen. Das Zusatzblatt finden Sie hier.


Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben.

Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.

Die Botschaft arbeitet bei der Terminregistrierung und Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.

Für die Bearbeitung eines Visumantrags muss eine Gebühr bezahlt werden. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig u.a. von der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.

Die Gebühr beträgt im Falle eines Langzeitvisums grundsätzlich 75,- EUR und im Falle eines Kurzeitvisums grundsätzlich 80,- EUR. Detaillierte Informationen - u.a. auch zu Gebührenermäßigungen für bestimmte Personengruppen und für Staatsangehörige bestimmter Länder - entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Visumgebühren“.

Die Gebühr muss in Bar bei Abgabe des Antrags gezahlt werden; eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.

Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies online zu tun und bitte denken Sie auch daran, das online-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen.

  • Wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Langzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier.
  • Wenn Sie sich nicht länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Kurzzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier. Auf Grund gesetzlicher Vorgaben ist die Botschaft dazu verpflichtet, für Kurzzeitaufenthalte aber auch handschriftlich ausgefüllte Antragsformulare zu akzeptieren. Das hierbei zu verwendende dreisprachige Formular (deutsch/englisch/slowenisch) finden Sie hier.

Nachdem Sie das Formular online vollständig ausgefüllt haben, fertigen Sie bitte zwei Ausdrucke. Die Ausdrucke müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen.

Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.

Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.

In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt (siehe unten im Fach „Downloads“). Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:

  • Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit zwei Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
  • Fremdsprachige Unterlagen (außer Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse) müssen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Übersetzungen müssen von einem/einer amtlich vereidigten oder gerichtlich zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin gefertigt werden.
  • Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
  • Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
  • Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Legen Sie bei Ihrer Vorsprache in der Botschaft die erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen nicht vollständig vor, kann die Botschaft die Annahme des Antrags verweigern. Für die Abgabe eines vollständigen Antrags müssen Sie in diesem Fall einen neuen Termin vereinbaren.

Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, dann müssen Sie im Visumsverfahren nachweisen, dass Sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 4.015,- EUR pro Monat erhalten werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass Sie im Alter eine Rente erhalten, die ihrer Höhe nach mindestens den Betrag der Grundsicherung erreicht.

Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.



nach oben