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Ich werde von meinem slowenischen Arbeitgeber zur Erbringung einer Dienstleistung nach Deutschland entsandt.

Baustelle für neue Wohnhäuser im Baugebiet, © colourbox.de
Ist ein Drittstaatsangehöriger (= Ausländer, der nicht in Besitz der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates ist) bei einem Unternehmen mit Sitz in Slowenien beschäftigt und wird er von dem Unternehmen zur Erbringung einer Dienstleistung nach Deutschland entsandt, benötigt er ein Visum.
Die Erteilung des Visums erfolgt auf der Grundlage der auch als „Vander Elst“ bekannten Regelung. In dem Antragsverfahren prüft die Botschaft u.a., ob ein Sachverhalt nach der „Vander Elst“-Regelung überhaupt vorliegt. Maßgebend sind hierbei folgende Kriterien:
- Die entsendende slowenische Firma muss in Slowenien den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit haben.
- Der Drittstaatsangehörige muss bei der entsendenden slowenischen Firma ordnungsgemäß beschäftigt sein und seine Berufstätigkeit hauptsächlich in Slowenien ausüben.
- Die Erbringung der Dienstleistung in Deutschland muss kurzzeitig und vorübergehend sein.
Entsendet ein slowenisches Unternehmen seinen Mitarbeiter zur Erbringung einer Dienstleistung nach Deutschland, finden auf die dem Mitarbeiter zu gewährenden Arbeitsbedingungen die Regelungen des deutschen Mindestlohngesetzes und des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Anwendung. Die Regelungen sehen u.a. vor, dass das Unternehmen dem Mitarbeiter grundsätzlich einen Mindestlohn zahlen muss. Darüber hinaus muss das Unternehmen Anmeldepflichten erfüllen. Einzelheiten können Sie der Webseite der Generalzolldirektion entnehmen.
Als nächstes erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie konkret erfüllen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit Sie die Erteilung eines Visums beantragen können. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.
Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben werden.
Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.
Die Botschaft arbeitet bei der Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.
Für die Bearbeitung eines Visumantrags muss eine Gebühr bezahlt werden. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig u.a. von der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.
Die Gebühr beträgt im Falle eines Langzeitvisums grundsätzlich 75,- EUR und im Falle eines Kurzeitvisums grundsätzlich 80,- EUR. Detaillierte Informationen - u.a. auch zu Gebührenermäßigungen für bestimmte Personengruppen und für Staatsangehörige bestimmter Länder - entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Visumgebühren“.
Die Gebühr muss in Bar bei Abgabe des Antrags gezahlt werden; eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies online zu tun und bitte denken Sie auch daran, das online-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen.
- Wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Langzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier.
- Wenn Sie sich nicht länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Kurzzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier. Auf Grund gesetzlicher Vorgaben ist die Botschaft dazu verpflichtet, für Kurzzeitaufenthalte aber auch handschriftlich ausgefüllte Antragsformulare zu akzeptieren. Das hierbei zu verwendende dreisprachige Formular (deutsch/englisch/slowenisch) finden Sie hier.
Nachdem Sie das Formular online vollständig ausgefüllt haben, fertigen Sie bitte zwei Ausdrucke. Die Ausdrucke müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen.
Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.
Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.
In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt (siehe unten im Fach „Downloads“). Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:
- Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit zwei Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
- Fremdsprachige Unterlagen (außer Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse) müssen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Übersetzungen müssen von einem/einer amtlich vereidigten oder gerichtlich zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin gefertigt werden.
- Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
- Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
- Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.
Legen Sie bei Ihrer Vorsprache in der Botschaft die erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen nicht vollständig vor, kann die Botschaft die Annahme des Antrags verweigern. Für die Abgabe eines vollständigen Antrags müssen Sie in diesem Fall einen neuen Termin vereinbaren.
Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.