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Ich möchte in Deutschland ein Praktikum absolvieren.
Das deutsche Aufenthaltsrecht sieht in zwei Fällen Vereinfachungen vor, wenn Ausländer zu Praktikumszwecken nach Deutschland einreisen möchten.
Erste Fallkonstellation
- Sie sind an einer slowenischen Hochschule eingeschrieben.
- Das Praktikum in Deutschland beginnt nicht vor Ablauf Ihres vierten Studiensemesters oder das Praktikum wird von der Europäischen Union finanziell gefördert (z.B. Erasmus+-Programm) .
- Das Praktikum entspricht fachlich dem Studium.
- Das Praktikum dauert höchstens 90 Tage.
- Sie sind in Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels, der während der Dauer Ihres Praktikumsaufenthalts in Deutschland weiterhin gültig ist.
Erfüllen Sie die o.g. Voraussetzungen benötigen Sie kein Visum und auch keine deutsche Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 17 Abs. 2 AufenthV i.V.m § 30 Nr. 2 BeschV und § 15 Nr. 3 oder Nr. 6 BeschV).
Zweite Fallkonstellation
- Sie haben mit der aufnehmende Einrichtung in Deutschland (z.B. einem Unternehmen) eine Praktikumsvereinbarung abgeschlossen, die u.a. folgendes enthält:
- eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels,
- die Dauer des Praktikums,
- die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten,
- die Arbeitszeiten
- das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und der aufnehmenden Einrichtung,. - Sie haben in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Praktikums ein Hochschulstudium abgeschlossen oder Sie absolvieren z.Zt. ein Studium an einer slowenischen Hochschule.
- Das Praktikum entspricht fachlich Ihrem Hochschulabschluss bzw. Ihrem Studium
Die aufnehmende Einrichtung in Deutschland verpflichtet sich schriftlich zur Übernahme der Kosten für den Fall, dass öffentlichen Stellen Kosten für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts in Deutschland oder für Ihre Abschiebung aus Deutschland entstehen.
Das Praktikum dauert länger als 90 Tage und höchstens 6 Monate.
- Sie sind in Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels, der während der Dauer Ihres Praktikumsaufenthalts in Deutschland weiterhin gültig ist.
Erfüllen Sie die o.g. Voraussetzungen benötigen Sie kein Visum (vgl. § 17 Abs. 2 AufenthV i.V.m § 30 Nr. 2 BeschV und § 15 Nr. 1 BeschV i.V.m. § 16e AufenthG), sondern lediglich eine deutsche Aufenthaltserlaubnis. Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie sich umgehend nach Ankunft in Deutschland an die örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden.
Erfüllen Sie keine der beiden o.g. Fallkonstellationen, benötigen Sie ein Visum. Hierzu erläutern wir Ihnen nun, welche Voraussetzungen Sie konkret erfüllen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, damit Sie die Erteilung eines Visums beantragen können. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.
Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben.
Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.
Die Botschaft arbeitet bei der Terminregistrierung und Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.
Für die Bearbeitung eines Visumantrags muss eine Gebühr bezahlt werden. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig u.a. von der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.
Die Gebühr beträgt im Falle eines Langzeitvisums grundsätzlich 75,- EUR und im Falle eines Kurzeitvisums grundsätzlich 80,- EUR. Detaillierte Informationen - u.a. auch zu Gebührenermäßigungen für bestimmte Personengruppen und für Staatsangehörige bestimmter Länder - entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Visumgebühren“.
Die Gebühr muss in Bar bei Abgabe des Antrags gezahlt werden; eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies online zu tun und bitte denken Sie auch daran, das online-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen.
- Wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Langzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier.
- Wenn Sie sich nicht länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Kurzzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier. Auf Grund gesetzlicher Vorgaben ist die Botschaft dazu verpflichtet, für Kurzzeitaufenthalte aber auch handschriftlich ausgefüllte Antragsformulare zu akzeptieren. Das hierbei zu verwendende dreisprachige Formular (deutsch/englisch/slowenisch) finden Sie hier.
Nachdem Sie das Formular online vollständig ausgefüllt haben, fertigen Sie bitte zwei Ausdrucke. Die Ausdrucke müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen.
Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.
Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.
In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt (siehe unten im Fach „Downloads“). Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:
- Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit zwei Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
- Fremdsprachige Unterlagen (außer Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse) müssen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Übersetzungen müssen von einem/einer amtlich vereidigten oder gerichtlich zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin gefertigt werden.
- Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
- Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
- Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.
Legen Sie bei Ihrer Vorsprache in der Botschaft die erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen nicht vollständig vor, kann die Botschaft die Annahme des Antrags verweigern. Für die Abgabe eines vollständigen Antrags müssen Sie in diesem Fall einen neuen Termin vereinbaren.
Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.