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Erbrecht; Nachlassangelegenheiten

Auf einem Stück Papier mit Unterschrift liegt ein Stempel Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft, © Colourbox

04.04.2018 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Ein Mitwirken der Botschaft in Nachlassangelegenheiten ist in der Regel nur notwendig, wenn sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden (in Fällen, in denen der Erblasser vor dem 17.08.2015 verstorben ist) oder wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat (in Fällen, in denen der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben ist).

Die Botschaft führt keine Erbenermittlungen durch und kann auch keine Auskünfte zu den steuerrechtliche Aspekten bei der Übertragung von Nachlassvermögen geben. Die Botschaft empfiehlt, sich diesbezüglich an einen spezialisierten Anwalt, an einen Steuerberater oder an das Finanzamt zu wenden.

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)

Zum Nachweis darüber, dass der Nachlass rechtmäßig an den oder die Erben übergegangen ist und der Erbe oder die Erben über den Nachlass verfügen dürfen, wird für in Deutschland befindliches Nachlassvermögen häufig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) benötigt, besonders, wenn es sich bei dem Nachlassvermögen um eine Immobilie oder um Bankvermögen handelt. Kein Erbschein oder ENZ wird benötigt, wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde (z.B. notariell errichtetes Testament) hinterlassen hat.

Ist der Erblasser nach dem 16.08.2015 verstorben und hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien, sind ausschließlich die slowenischen Gerichte für die Ausstellung des ENZ zuständig. Das slowenische ENZ wird in Deutschland zum Nachweis der Verfügungsberechtigung anerkannt.

In Deutschland werden Erbschein und ENZ vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt. Die Botschaft ist dabei behilflich, den Wortlaut des Antrags zu formulieren und beurkundet die mit dem Antrag abzugebende eidesstattliche Erklärung.

Zur Vorbereitung des Verfahrens muss der Fragebogen zur Erlangung eines Erbscheins oder eines ENZ von dem bzw. von einem der Erben ausgefüllt und zusammen mit den in dem Fragebogen genannten Unterlagen der Botschaft zugesandt werden. Der Fragebogen steht unten zum Download für Sie bereit.

Die Beurkundungstätigkeit der Botschaft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts - AABGebV (siehe Anlage 1- Gebühren- und Auslageverzeichnis).

Erbausschlagung

Wenn Sie Kenntnis davon erhalten, dass Sie Erbe geworden sind, haben Sie sechs Wochen und im Falle des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland sechs Monate nach Kenntnisnahme Zeit, um, falls von Ihnen gewünscht, die Erbschaft auszuschlagen. Außerdem können Sie die Erbschaft auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen (ggf. gemeinsame Erklärung mit dem anderen Sorgeberechtigten erforderlich). Die Ausschlagung der Erbschaft muss schriftlich gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht erfolgen. Hierfür können Sie den unten zum Download bereitstehenden Erklärungsvorschlag verwenden. Ihre Unterschrift(en) auf der Erklärung muss/müssen beglaubigt werden, z.B. durch die Botschaft.

Die Beglaubigungstätigkeit der Botschaft ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts - AABGebV (siehe Anlage 1- Gebühren- und Auslageverzeichnis).

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