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Was ist zu tun, wenn ich eine Geburtsanzeige abgeben möchte oder abgeben muss?

FAQ

Damit die Botschaft den Wortlaut der Geburtsanzeige für Sie vorbereiten kann, müssen Sie der Botschaft die nachfolgend genannten Unterlagen zur Verfügung stellen. Bitte senden Sie der Botschaft zunächst lediglich eingescannte Kopien der Unterlagen mit einer Email zu. Nachdem die Botschaft den Wortlaut der Geburtsanzeige vorbereitet hat, werden wir Sie um eine persönliche Vorsprache in der Botschaft bitten, zu der Sie die Originale der Unterlagen mitbringen müssen.

Mehrsprachige slowenische Personenstandsurkunden werden ohne besondere Formerfordernis oder Übersetzung anerkannt. Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach dem aus welchem Land die jeweiligen Urkunden stammen, ggf. eine Legalisation oder Apostille zum Nachweis der Echtheit erforderlich ist und auch eine Übersetzung erforderlich sein kann. Weitere Informationen zu den Formerfordernissen diverser Urkunden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Für ergänzende Informationen zu den benötigten Unterlagen klicken Sie bitte auf das jeweilige Plus-Zeichen.

FAQ

Den Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister. Bitte laden Sie sich den Antrag herunter und füllen Sie ihn so vollständig wie möglich aus (vorzugsweise am PC).


Sollte das Kind in Slowenien geboren worden sein, wird die slowenische Geburtsurkunde des Kindes sowohl in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) als auch in nationaler Fassung (lediglich slowenischsprachig) benötigt. Die nationale Fassung wird benötigt, da sich nur aus ihr die Uhrzeit der Geburt des Kindes ergibt.

Die gegenüber den slowenischen Behörden abgegebene Erklärung der Kindeseltern zur Vaterschaftsanerkennung, falls die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet gewesen sind.

Darüber hinaus eine Übersetzung der Erklärung in die deutsche Sprache; die Übersetzung muss von einem/einer vereidigten oder bei Gericht zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin angefertigt werden.

Falls die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes keinen gemeinsamen identischen Familiennamen (Ehenamen) geführt haben, wird für die Prüfung der Namensführung des Kindes eine Kopie des Protokolls, das bei der Anmeldung der Geburt gefertigt wurde (Zapisnik o prijavi rojstva) und - falls zutreffend - eine Kopie der Erklärung über die Bestimmung des Personennamens für das Kind (Izjava o določitvi osebnega imena otroku) benötigt.

Die Heiratsurkunde der Kindeseltern, falls sie miteinander verheiratet sind. Sollte die Ehe in Slowenien geschlossen worden sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.

Sollte die Geburt in Slowenien erfolgt sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.

Der Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Kindeseltern wird regelmäßig durch einen gültigen Pass oder durch einen gültigen Personalausweis erbracht.

Ist der deutsche Elternteil in Besitz einer deutschen Einbürgerungsurkunde oder eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, sollen auch diese Unterlagen vorgelegt werden.

Sollte die Mutter des Kindes verheiratet gewesen und diese Ehe aufgelöst worden sein, wird der Nachweis zur Auflösung der Ehe benötigt (z.B. rechtskräftiges Scheidungsurteil; Sterbeurkunde des Ehemannes). Sollte es sich um ein slowenischsprachiges Scheidungsurteil handeln, wird auch eine Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache benötigt. Die Übersetzung muss von einem/einer vereidigten oder bei Gericht zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin angefertigt werden.

Sowohl die Amtshandlungen der Botschaft als auch die des zuständigen deutschen Standesamts sind gebührenpflichtig. Bei der Botschaft können Sie die Gebühr entweder in bar bezahlen oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard).

Gebühren erhebt die Botschaft

  • für die Beglaubigung von Fotokopien (25,38 EUR) und
  • für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller (79,57 EUR).

Gebühren erhebt das Standesamt

  • für die Beurkundung der Geburt und
  • für die Ausstellung von Geburtsurkunden.

Die Höhe der standesamtlichen Gebühren ist in Deutschland uneinheitlich und abhängig von den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich das zuständige Standesamt befindet.

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