Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Was ist zu tun, wenn ich eine Namenserklärung für mein Kind abgeben möchte oder abgeben muss?

09.04.2018 - FAQ

Damit die Botschaft den Wortlaut der Namenserklärung für Sie vorbereiten kann, müssen Sie der Botschaft die nachfolgend genannten Unterlagen zur Verfügung stellen. Bitte senden Sie der Botschaft zunächst lediglich eingescannte Kopien der Unterlagen mit einer Email zu. Nachdem die Botschaft den Wortlaut der Namenserklärung vorbereitet hat, werden wir Sie um eine persönliche Vorsprache in der Botschaft bitten, zu der Sie die Originale der Unterlagen mitbringen müssen.

Mehrsprachige slowenische Personenstandsurkunden werden ohne besondere Formerfordernis oder Übersetzung anerkannt. Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach dem aus welchem Land die jeweiligen Urkunden stammen, ggf. eine Legalisation oder Apostille zum Nachweis der Echtheit erforderlich ist und auch eine Übersetzung erforderlich sein kann. Weitere Informationen zu den Formerfordernissen diverser Urkunden finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Für ergänzende Informationen zu den benötigten Unterlagen klicken Sie bitte auf das jeweilige Plus-Zeichen.

FAQ

Sollte das Kind in Slowenien geboren worden sein, wird die slowenische Geburtsurkunde des Kindes in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.

Die Heiratsurkunde der Kindeseltern, falls sie miteinander verheiratet sind. Sollte die Ehe in Slowenien geschlossen worden sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.

Die gegenüber den slowenischen Behörden abgegebene Erklärung der Kindeseltern zur Vaterschaftsanerkennung, falls die Kindeseltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet gewesen sind.

Darüber hinaus eine Übersetzung der Erklärung in die deutsche Sprache; die Übersetzung muss von einem/einer vereidigten oder bei Gericht zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin angefertigt werden.

Der Nachweis zur Staatsangehörigkeit der Kindeseltern wird regelmäßig durch einen gültigen Reisepass oder durch einen gültigen Personalausweis geführt.

Ist der deutsche Elternteil in Besitz einer deutschen Einbürgerungsurkunde oder eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, sollen auch diese Unterlagen vorgelegt werden.

Sollte die Mutter des Kindes verheiratet gewesen und diese Ehe aufgelöst worden sein, wird der Nachweis zur Auflösung der Ehe benötigt (z.B. rechtskräftiges Scheidungsurteil; Sterbeurkunde des Ehemannes). Sollte es sich um ein slowenischsprachiges Scheidungsurteil handeln, wird auch eine Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache benötigt. Die Übersetzung muss von einem/einer vereidigten oder bei Gericht zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin angefertigt werden.

Die Botschaft empfiehlt, auch die Geburtsurkunden der Kindeseltern zur Verfügung zu stellen. Sollte die Geburt in Slowenien erfolgt sein, wird die Urkunde in mehrsprachiger Fassung (ausgestellt nach dem CIEC-Übereinkommen (Nr. 16) vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern) benötigt.

Sowohl die Amtshandlungen der Botschaft als auch die des zuständigen deutschen Standesamts sind gebührenpflichtig. Bei der Botschaft können Sie die Gebühr entweder in bar bezahlen oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard).

Gebühren erhebt die Botschaft

  • für die Beglaubigung von Fotokopien (25,38 EUR) und
  • für die Beglaubigung der Unterschriften der Antragsteller (79,57 EUR).

Gebühren erhebt das Standesamt

  • für die Ausstellung der Bescheinigung über die Geburtsnamensführung.

Die Höhe der standesamtlichen Gebühren ist in Deutschland uneinheitlich und abhängig von den Regelungen des Bundeslandes, in dem sich das zuständige Standesamt befindet.


nach oben