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Rente, Wiedergutmachung

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com
Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht
Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:
Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556,- EUR erhalten , wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben und Sie die beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:
- Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen
und - er muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.
Anträge auf Entschädigungsleistungen können beim Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) gestellt werden:
Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn.
Mitteilung zu einer Corona-Sonderzahlung für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind.
Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten ? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren ? Dann lesen Sie bitte weiter!
Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200,- EUR für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung kann unmittelbar (m.a.W. ohne Einschaltung der Botschaft) formlos per Brief beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Deutschland beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie auf der Webseite des BMF.
Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich auch an die Botschaft wenden.