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Rente, Wiedergutmachung

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten

Deutsche Rentenversicherungsträger verlangen für Rentenbezieher mit Wohnsitz im Ausland in der Regel jährlich die Vorlage einer Lebensbescheinigung. Einen Vordruck der Bescheinigung versenden die Rentenversicherungsträger üblicher Weise gemeinsam mit der Rentenanpassungsmitteilung.

Zur Ausstellung der Bescheinigung ist stets die persönliche Vorsprache des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin unter Vorlage seines/ihres gültigen Reisepasses oder Personalausweises erforderlich. Die Bescheinigung kann von jeder siegelführende slowenische Stelle wie z.B.  Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Polizei, Notare oder die Anstalt für Renten- und Invalidenversicherung Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) vorgenommen werden, daneben aber auch von der Botschaft.

Sofern Sie eine Bescheinigung durch die Botschaft wünschen, ist eine vorherige Terminvereinbarung über unser Terminvergabesystem erforderlich. 

Lebensbescheinigungen für eine deutsche gesetzliche Rente, für eine Entschädigungszahlung sowie für eine gesetzliche Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder EWR sind gebührenfrei. 

Lebensbescheinigungen für eine betriebliche oder private Rente bzw. Zusatzrente sind gebührenpflichtig (34,07 EUR).

Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht

Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556,- EUR erhalten , wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben und Sie die beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen

    und 
  2. er muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben. 

Anträge auf Entschädigungsleistungen können beim Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) gestellt werden:

Bundesministerium der Finanzen
Referat V B 3
Außergesetzliche Entschädigungsregelungen für NS-Verfolgte
Am Propsthof 78a
53121 Bonn.

Mitteilung zu einer Corona-Sonderzahlung für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind. 

Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten ? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren ? Dann lesen Sie bitte weiter! 

Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200,- EUR für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung kann unmittelbar (m.a.W. ohne Einschaltung der Botschaft) formlos per Brief beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Deutschland beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Antrag und zur Berechtigung finden Sie auf der Webseite des BMF.

Bei weiteren Fragen zum Thema können Sie sich auch an die Botschaft wenden.

 

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