Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Arbeitsrecht, Steuern, Zoll

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

04.12.2017 - Artikel

Besteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungsleistungen

Die Besteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich geregelt. Die Personenbeförderung mit Omnibussen, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, unterliegt der Umsatzsteuer. Erstreckt sich eine Personenbeförderung auf mehrere Länder, ist für die Besteuerung das Entgelt auf die in den einzelnen Ländern zurückgelegten Strecken aufzuteilen und anteilig der Steuerpflicht in den jeweiligen Ländern zu unterwerfen. Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr, als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr.

Slowenien hat die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in seinem Mehrwertsteuergesetz (ZDDV-1) umgesetzt. Die Vorschriften sehen (u.a.) eine Registrierungspflicht vor.

Meldung von Beschäftigungsverhältnissen in Deutschland

Arbeitgeber mit Sitz in Slowenien, die einen Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden möchten, müssen dies melden und versichern, dass sie hinsichtlich des Arbeitnehmers die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen z.B. zum Mindestlohn und zum Mindesturlaub einhalten.

Überlässt ein Verleiher mit Sitz in Slowenien einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, trifft die Meldepflicht den Entleiher.

Die Meldung muss über das Meldeportal-Mindestlohn des deutschen Zolls abgegeben werden.

Reisen mit Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln innerhalb der EU

Jede Person, die mit Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln im Gesamtwert von 10.000,- EUR oder mehr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise auf Befragen des Kontrollbeamten oder der Kontrollbeamtin mündlich anzeigen und deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen. Einzelheiten können Sie dem von der deutschen Zollverwaltung herausgegebenen Merkblatt entnehmen.

Bei Nicht- oder Falschanzeige des mitgeführten Bargelds und der gleichgestellten Zahlungsmittel droht eine empfindliche Geldbuße.



nach oben