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Ich möchte zu meiner Familie nach Deutschland ziehen.

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

19.12.2019 - Artikel

Ein Familiennachzug ist möglich, wenn er zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erfolgt. Der Nachzug steht grundsätzlich nur folgenden Familienangehörigen offen:

  • dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner.
  • dem minderjährigen ledigen Kind.
  • dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge.

Für den Ehegatten-/Lebenspartnernachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer muss der Ausländer grundsätzlich in Besitz einer der in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel sein.

Erfüllt der nachzugbegehrende Ausländer keine der o.g. Voraussetzungen, benötigt er ein Visum. Hierzu erläutern wir Ihnen nun, welche Voraussetzungen der Ausländer konkret erfüllen und welche Unterlagen er vorlegen muss, damit er die Erteilung eines Visums beantragen kann. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen das Antragsverfahren.


Das Antragsformular, die antragsbegründenden Unterlagen und die Gebühr müssen Sie im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft abgeben.

Für die Vorsprache benötigen Sie einen Termin. Bitte besuchen Sie das Online-Terminvergabesystem der Botschaft, um einen Termin zu buchen.

Die Botschaft arbeitet bei der Terminregistrierung und Terminvergabe nicht mit Vermittlern oder Agenturen zusammen. Vermittler und Agenturen haben keinen besonderen Zugang zum Terminvergabesystem der Botschaft und sind auch nicht in der Lage, eine schnellere Terminvergabe zu ermöglichen.

Für die Bearbeitung eines Visumantrags muss eine Gebühr bezahlt werden. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr ist abhängig u.a. von der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und von der Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person.

Die Gebühr beträgt im Falle eines Langzeitvisums grundsätzlich 75,- EUR und im Falle eines Kurzeitvisums grundsätzlich 80,- EUR. Detaillierte Informationen - u.a. auch zu Gebührenermäßigungen für bestimmte Personengruppen und für Staatsangehörige bestimmter Länder - entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Visumgebühren“.

Die Gebühr muss in Bar bei Abgabe des Antrags gezahlt werden; eine Zahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.

Zur Beantragung des Visums müssen Sie den vorgesehenen Formblattantrag ausfüllen. Wir bitten Sie, dies online zu tun und bitte denken Sie auch daran, das online-Formular erst wenige Tage vor Ihrer Vorsprache bei der Botschaft auszufüllen.

  • Wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten (Langzeitaufenthalt), finden Sie das auszufüllende online-Formular hier.

Nachdem Sie das Formular online vollständig ausgefüllt haben, fertigen Sie bitte zwei Ausdrucke. Die Ausdrucke müssen Sie der Botschaft am Tag Ihrer Vorsprache vorlegen.

Bei dem Ausdruck befindet sich auch eine vom Antragsteller zu unterschreibende Belehrungserklärung. Für Antragsteller, die nur slowenisch sprechen, steht eine Übersetzung des Wortlauts der Erklärung zur Verfügung.

Sie müssen im Antragsverfahren nachweisen, dass Sie die für die Erteilung des Visums vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Der Nachweis muss grundsätzlich schriftlich, m.a.W. durch die Vorlage von Unterlagen erfolgen.

In einer Checkliste hat die Botschaft die üblicherweise erforderlichen Unterlagen für Sie zusammengestellt (siehe unten im Fach „Downloads“). Bitte lesen Sie sich die Checkliste aufmerksam durch und beachten Sie hierbei auch folgendes:

  • Die Unterlagen müssen Sie der Botschaft im Original und mit zwei Kopien vorlegen. Ausnahmen werden in der Checkliste erläutert.
  • Fremdsprachige Unterlagen (außer Reisepässe und Aufenthaltserlaubnisse) müssen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein. Übersetzungen müssen von einem/einer amtlich vereidigten oder gerichtlich zugelassenen Übersetzer/Übersetzerin gefertigt werden.
  • Die Botschaft behält sich vor, nach Antragstellung im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anzufordern.
  • Die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen begründet keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums.
  • Bitte übersenden Sie der Botschaft nicht unaufgefordert Unterlagen. Unaufgefordert bei der Botschaft eingehende Unterlagen werden weder gesichtet, noch geprüft, noch aufbewahrt und aus datenschutzrechtlichen Gründen vernichtet.

Legen Sie bei Ihrer Vorsprache in der Botschaft die erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen nicht vollständig vor, kann die Botschaft die Annahme des Antrags verweigern. Für die Abgabe eines vollständigen Antrags müssen Sie in diesem Fall einen neuen Termin vereinbaren.

Wenn die Geburts- oder Heiratsurkunde in einem Land ausgestellt wurde, das Vertragsstaat des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern ist (u.a. Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien; Slowenien), wird die Urkunde in mehrsprachiger Form benötigt. Eine Liste aller Vertragsstaaten finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI).

Wenn die Geburts- oder Heiratsurkunde nicht in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, muss die Urkunde grundsätzlich legalisiert oder mit einer Apostille versehen sein. Informationen zum dem Legalisations- bzw. zu dem Apostillenverfahren erhalten Sie auf der Webseite der deutschen Auslandsvertretung in dem Land, das die Urkunde ausgestellt hat.

Wenn Sie zu Ihrem Ehegatten oder zu Ihrem Lebenspartner nachziehen möchten, müssen Sie grundsätzlich in der Lage sein, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Kinder, die älter als 16 Jahre sind und die zu ihren Eltern nachziehen möchten.

Im Falle des Nachzugs eines Ehegatten oder eines Lebenspartners werden einfache Deutschkenntnisse benötigt. Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 9 AufenthG). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in einem Faltblatt hierzu die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.

Im Falle der Nachzugs eines Kindes, das älter als 16 Jahre ist, werden Deutschkenntnisse auf der Kompetenzstufe C1 benötigt (§ 2 Abs. 12 AufenthG).

Den Nachweis darüber, dass Sie Deutschsprachkenntnisse besitzen, müssen Sie grundsätzlich durch Vorlage eines anerkannten Sprachprüfungszertifikats erbringen (ECL Prüfungszentrum; Goethe-Institut; telc GmbH; ÖSD; TestDaF-Instituts e.V.).

Bitte nehmen Sie sich auch einen Moment Zeit und informieren sich über die Datenschutzbestimmungen im Visumsverfahren.




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