Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Familienangelegenheiten, Namensführung

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Ob Geburt, Heirat, Scheidung oder Namensführung: verschiedene Stationen im Leben werfen oft auch rechtliche Fragen auf.

Geburt

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit in Slowenien geboren, wird die Geburt von den slowenischen Behörden im Geburtenregister beurkundet. Auf Grundlage dieses Registereintrags stellen die slowenischen Behörden Geburtsurkunden aus.

Es ist nicht in jedem Einzelfall erforderlich, dass die Geburt eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit darüber hinaus auch in einem Geburtenregister in Deutschland beurkundet wird.

Zwingend erforderlich ist es, die Geburt des im Ausland (z.B. in Slowenien) geborenen Kindes auch in einem Geburtenregister in Deutschland beurkunden zu lassen, wenn der deutsche Elternteil des Kindes nach dem 31.12.1999 im Ausland (m.a.W.: außerhalb Deutschlands) geboren wurde, der deutsche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte und das Kind durch Abstammung von diesem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben soll.

Empfehlenswert ist es, die Geburt des im Ausland geborenen Kindes auch in einem Geburtenregister in Deutschland beurkunden zu lassen, wenn ein besonderer abstammungsrechtlicher Sachverhalt vorliegt, z.B. der Sachverhalt einer Leihmutterschaft oder ein Sachverhalt, bei dem eine Abstammung des Kindes (im rechtlichen Sinne) von zwei Männern oder von zwei Frauen besteht.

Empfehlenswert ist es, die Geburt des im Ausland geborenen Kindes auch in einem Geburtenregister in Deutschland beurkunden zu lassen, darüber hinaus, wenn Kindeseltern zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt des Kindes durch das slowenische Standesamt keinen gemeinsamen identischen Familiennamen (Ehenamen) geführt haben.

Die Botschaft hilft Ihnen dabei, die aktuellen abstammungsrechtlichen Verhältnisse Ihres Kindes zu beurteilen. Außerdem unterstützt die Botschaft Sie bei der Formulierung eines Antrags auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutsche Geburtenregister (Geburtsanzeige). Die abschließende und verbindliche Entscheidung zur Abstammung nimmt jedoch das zuständige Standesamt in Deutschland vor.

Bestimmung des Geburtsnamens

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit in Slowenien geboren, kann nicht immer ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Geburtsname, der sich aus der slowenischen Geburtsurkunde ergibt, auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Es muss geprüft werden, ob das Kind bereits einen Geburtsnamen führt und - falls ja - um welchen Geburtsnamen es sich hierbei handelt. Wird festgestellt, dass das Kind für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Geburtsnamen führt, kann der Name von den Sorgeberechtigten des Kindes durch Abgabe einer Erklärung nachträglich bestimmt werden (Namenserklärung). Auch kann durch die Abgabe einer Namenserklärung der Geburtsname in manchen Fällen nachträglich geändert werden. Auf diese Weise wird es fast immer möglich sein, zu einem im slowenischen und im deutschen Rechtsbereich gleichlautenden Geburtsnamen für das Kind zu kommen.

Die Botschaft hilft Ihnen dabei, die aktuellen namensrechtlichen Verhältnisse Ihres Kindes zu beurteilen. Außerdem unterstützt die Botschaft Sie ggf. bei der Formulierung einer eventuell erforderlich werdenden Namenserklärung. Die abschließende und verbindliche Entscheidung zur Namensführung nimmt jedoch das zuständige Standesamt in Deutschland vor.


Eheschließung in Slowenien

Sind Sie deutscher Staatsangehöriger und beabsichtigen Sie, in Slowenien zu heiraten, dann benötigen Sie üblicherweise ein Ehefähigkeitszeugnis. Zuständig für die Ausstellung des Zeugnisses ist dasjenige Standesamt in Deutschland, in dessen Amtsbezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. zuletzt gehabt haben. Bitte wenden Sie sich an dieses Standesamt, um weitere Informationen zu erhalten.

Bestimmung des Ehenamens

Bei einer Eheschließung in Slowenien haben Sie die Möglichkeit vor dem slowenischen Standesbeamten eine neuen Namen nach Eheschließung zu wählen. Nicht in allen Fällen gilt dieser Name auch automatisch für den deutschen Rechtsbereich. Häufig ist die Abgabe einer zusätzlichen Ehenamenserklärung beider Ehegatten oder eines Ehegatten vor dem deutschen Standesbeamten erforderlich, um zur gewünschten Namensführung auch für den deutschen Rechtsbereich zu gelangen. Auch wenn Sie bei Eheschließung Ihren Namen nicht geändert haben, dies zu einem späteren Zeitpunkt noch nachholen möchten, ist die Abgabe einer Namenserklärung vor dem deutschen Standesbeamten erforderlich.

Die Botschaft hilft Ihnen dabei, Ihre aktuellen namensrechtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Außerdem unterstützt die Botschaft Sie ggf. bei der Formulierung einer eventuell erforderlich werdenden Namenserklärung. Die abschließende und verbindliche Entscheidung zur Namensführung nimmt jedoch in der Regel das zuständige Standesamt in Deutschland vor.

Was ist zu tun, wenn ich eine Ehenamenserklärung abgeben möchte?

Güterrecht

Am 29.01.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) in Kraft getreten. Die Gerichte in 18 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter Deutschland und Slowenien, machen diese Verordnung zur Grundlage für die Beantwortung der Frage, welches Recht sie zur Bestimmung des Güterrechts anwenden müssen, wenn die Ehe nach dem 28.01.2019 geschlossen wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht desjenigen Staates unterliegen, in dem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung haben oder hatten. Die Ehegatten haben aber die Möglichkeit, gemeinsam schriftlich zu erklären, dass sich ihre güterrechtlichen Verhältnisse nach dem Recht desjenigen Staates richten sollen, in dem einer oder beide Ehegatten seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erklärung hat/haben oder dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatte zum Zeitpunkt der Erklärung besitzt. Wird die Erklärung in Deutschland abgegeben, muss sie beurkundet werden.

Für eingetragene Partnerschaften ist die ebenfalls am 29.01.2019 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) maßgebend. Die Bestimmung sind in weiten Teilen inhaltsgleich zur EuGüVO.

Am Ende dieser Seite haben wir ausführliche Informationen zum Thema Güterrecht für Sie bereitgestellt.

Anerkennung einer slowenischen Ehescheidung

Durch slowenische Gerichte ausgesprochene Ehescheidungen werden ohne besonderes Verfahren auch in Deutschland anerkannt.

nach oben